Anwalt für Verkehrsrecht in Hamburg!

Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkoholfahrt, Unfall? Vielleicht ist es einer dieser Vorwürfe, der Sie zu uns führt. Wenn gegen Sie ein (verkehrs-) strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Anwalt für Strafrecht beraten lassen. Jede unüberlegte mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. der Polizei oder der Bußgeldstelle ohne den Beistand eines auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts könnte Ihre Situation unumkehrbar verschlechtern.

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Anwälte für Verkehrsrecht in Hamburg und Umgebung!

Als überregional tätige Strafverteidiger und Anwälte für Verkehrsrecht übernehmen wir die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen in allen verkehrsrechtlichen Sachverhalten und zwar unabhängig davon, ob eine Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft in Hamburg oder andernorts gegen Sie ermittelt. Wir stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei für Strafrecht und Verkehrsrecht zur Verfügung und kämpfen für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis und Freiheit.

Auch im Falle einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bieten wir Ihnen durch die enge Kooperation mit MPU-Berater Frank Keunecke eine erstklassige Beratung. Der hier im Hause selbständig tätige Herr Keunecke hilft Ihnen bundesweit Ihren Führerschein wiederzuerlangen und langfristig zu sichern, wenn Sie ihn etwa durch eine Trunkenheitsfahrt, Drogenauffälligkeit oder zu viele Punkte in Flensburg verloren haben. Zu seinem Portfolio gehören Intensiv-Coaching, die Einzelberatung, die Gruppenberatung und die telefonische MPU-Beratung auch per Skype. Für eine Einzelberatung kommen Sie vorzugsweise aus dem Goßraum Hamburg oder Raum Braunschweig, Hannover, Peine, Gifhorn, Harz, Wolfsburg, Helmstedt oder Magdeburg.

Was ist eine „Gefährdung des Straßenverkehrs“?

Fast alle Autofahrer werden schon mal etwas von den „Todsünden im Straßenverkehr“ gehört  haben. In § 315 c StGB mit der Überschrift „Gefährdung des Straßenverkehrs“ hat der Gesetzgeber diverse inhaltlich teils sehr verschiedene strafwürdige „Todsünden“ unter Strafe gestellt. Dies sind im Einzelnen, wenn jemand im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos unter Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum Dritter oder unter Einfluß von Alkohol oder Drogen entweder:

  • die Vorfahrt nicht beachtet,
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

Was kann ich unternehmen, wenn mir eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen wird?
Im Tatbestand des § 315 StGB hat der Gesetzgeber relativ unsystematisch alle Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die nicht in anderen Strafnormen bereits einzeln erfasst worden sind. Auch für die Verteidigung wegen des Vorwurfes nach § 315 C StGB macht es natürlich einen beachtsamen Unterschied, ob „nur“ eine rücksichtlose „Vorfahrtsverletzung“ vorgeworfen wird, oder ob Sie auf der Autobahn gewendet haben und unter Drogeneinfluß einen Unfall verursacht haben sollen.

Das angedrohte Strafmaß von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 5 (!) Jahren nebst Fahrerlaubnisentziehung sollte jedenfalls Anlaß genug sein, auf jedwede unbedachte mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. Polizei (oder ggf. auch Bußgeldstelle) zu verzichten, sondern unverzüglich bei einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Anwalt für Strafrecht Rat einzuholen.

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